Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck:
Der Verein führt den Namen “Förderverein Graf-Eberhard-Gymnasium Bad Urach“. Er hat seinen Sitz in Bad Urach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Urach eingetragen.

§ 2 Der Verein ist gemeinnützig. Er dient dem Zweck, den Bildungsauftrag des Gymnasiums Bad Urach ideell und materiell zu fördern.

§ 3 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft:
1. Mitglieder können Einzelpersonen und Körperschaften sein.
2. Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat der schriftlichen Anmeldung.
3. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Jahresende gekündigt werden und erlischt beim Tode des Mitglieds bzw. bei Auflösung der Körperschaft im Monat der Auflösung.
4. Eine kostenlose und unbegrenzte Ehrenmitgliedschaft ist möglich, muss jedoch jeweils im Einzelfall durch die Hauptversammlung beschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge:
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages beträgt mindestens EUR 5.-. Höhere Beitragszahlungen sind möglich und erwünscht. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Über diese steuerbegünstigten Einzahlungen erhält jedes Mitglied auf Wunsch zum Jahresende eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

§ 6 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung).

Vorstand und Ausschuss werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Vorstand:
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Rechner
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Dabei ist er an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.

§ 8 Ausschuss:
1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstand (§ 7 der Satzung)
b) 5 - 7 Beisitzern, die durch die Hauptversammlung gewählt werden.
2. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
4 Mitglieder, davon 2 Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
3. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist Protokoll zu führen,
das vom 1. Vorsitzenden und dem vom Ausschuss zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Die Mitgliederversammlung:
1. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
2. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 10     Die Hauptversammlung:
1. Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch Veröffentlichung im “Ermstalboten“ oder durch schriftliche Einladung sämtlicher Mitglieder.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
b) Kassenbericht des Rechners
c) Kassenbericht der Kassenprüfer
d) Entlastung von Vorstand, Rechner und Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Neuwahlen
g) Beschlussfassung über Anträge und Sonstiges.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung
schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
a) Die beiden Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung jeweils auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt.
4. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes
anwesende Mitglied hat eine Stimme. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden und dem jeweils bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vertretung des Vereins:
Der 1. und 2. Vorsitzende zusammen sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts.

§ 12 Zweckbindung des Vermögens:
Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Mitgliedsbeiträge, Zahlungen für Leistungen des Vereins, Gaben, Spenden usw.) sind für die genannten gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden. Die Nachweisung über die Verwendung der Mittel ist in der Rechnung zu führen.

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 13 Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitgliedern.
2. Die Hauptversammlung wählt mit einfacher Mehrheit 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
3. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist nach Zustimmung des Finanzamts der Stadt Bad Urach zur Verwendung ausschließlich im Sinne der §§ 2 und 12 dieser Satzung zu übertragen.

Bad Urach, den 6. März 2002,
Förderverein Graf-Eberhard-Gymnasium Bad Urach e.V.
Sitz 72574 Bad Urach